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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Anhang 5 (Art. 14 Abs. 2 Bst. a)
Gesuch um Zulassung ZL oder ZnL
1 Unterlagen über das Produkt und über die Wirkstoffe
Mit dem Zulassungsgesuch müssen der Anmeldestelle eingereicht werden:
a. die Unterlagen über das Biozidprodukt;
b. die Unterlagen über jeden Wirkstoff.
2 Anforderungen an die Unterlagen
2.1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Unterlagen werden der Anmeldestelle in Form von technischen Unterlagen vorgelegt.
2 Die Anforderungen der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 528/201294 müssen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung erfüllt sein.
2.2 Quantitative und qualitative Anforderungen
1 Die technischen Unterlagen müssen die Informationensanforderungen nach den folgenden Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 528/201295 enthalten:
a. zum Produkt: Anhang III. Für Abweichungen von den Datenanforderungen und deren Begründung gilt Anhang IV;
b. zu den Wirkstoffen: Anhang II. Für Abweichungen von den Datenanforderungen gilt Anhang IV.
2 Wo die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweisen, gelten die Artikel 35 und 38 dieser Verordnung.
3 Wenn ein Wirkstoff die Ausschlusskriterien nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, muss nachgewiesen werden, dass die Ausnahmebestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung anwendbar sind.
4 Für Biozidprodukte muss eine Zusammenfassung ihrer Eigenschaften nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgelegt werden.
5 Abgesehen von den Unterlagen nach Artikel 18 kann die Anmeldestelle von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen:
a. Die Zusammenfassung von Behörden der EU oder der EFTA über die Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den Be-
94 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
95 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.