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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Anhang 11 (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Anhang Ziffer II der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005112 wird wie folgt geändert:

II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005113 (VBP)

1 Die Gebühren in den Ziffern 1-5 gelten für ein einziges Biozidprodukt. Für eine Biozidproduktefamilie werden die Gebühren um 80% erhöht.

2 Die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2 und 4.1 gelten für Biozidprodukte mit einem Wirkstoff, einer Produktart und einer Verwenderkategorie. Pro weiteren Wirkstoff, Produktart oder Verwenderkategorie werden die Gebühren um 8% erhöht.

3 Für eine vergleichende Bewertung nach Artikel 11g VBP werden die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2 und 4.1 um 20% erhöht.

4 Pro Nachforderung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen werden die Gebühren in den Ziffern 1 - 5 um 5% erhöht.

Franken

1 Bearbeitung von Zulassungsgesuchen

1.1 Zulassung ZL nach Artikel 7 Buchstabe a VBP 80 000

1.2 Zulassung ZnL nach Artikel 7 Buchstabe b VBP:

1.2.1 mit Empfehlung einer Behörde eines EU- oder EFTA- 80 000

Mitgliedstaates (Art. 17 Abs. 3 VBP)

1.2.2 ohne Empfehlung einer Behörde eines EU- oder EFTA-

Mitgliedstaates (Vollprüfung) 160 000

1.3 Zulassung ZN nach Artikel 7 Buchstabe c VBP: 1 250

1.3.1 zusätzlich für die Beurteilung der Zugangsbescheinigung 2 000

nach Anhang 8 Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe c

1.3.2 zusätzlich für die Beurteilung der Unterlagen nach Anhang 20 000

8 Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b

1.4 Zulassung für Ausnahmesituationen nach Artikel 7 Buch- 8 000

stabe e VBP

1.5 vereinfachte Zulassung nach Artikel 7 Buchstabe f VBP 8 000

(10% von Ziff. 1.1)

112 SR 813.153.1

113 SR 813.12