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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Anhang 11 (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Anhang Ziffer II der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005112 wird wie folgt geändert:
II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005113 (VBP)
1 Die Gebühren in den Ziffern 1-5 gelten für ein einziges Biozidprodukt. Für eine Biozidproduktefamilie werden die Gebühren um 80% erhöht.
2 Die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2 und 4.1 gelten für Biozidprodukte mit einem Wirkstoff, einer Produktart und einer Verwenderkategorie. Pro weiteren Wirkstoff, Produktart oder Verwenderkategorie werden die Gebühren um 8% erhöht.
3 Für eine vergleichende Bewertung nach Artikel 11g VBP werden die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2 und 4.1 um 20% erhöht.
4 Pro Nachforderung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen werden die Gebühren in den Ziffern 1 - 5 um 5% erhöht.
Franken
1 Bearbeitung von Zulassungsgesuchen
1.1 Zulassung ZL nach Artikel 7 Buchstabe a VBP 80 000
1.2 Zulassung ZnL nach Artikel 7 Buchstabe b VBP:
1.2.1 mit Empfehlung einer Behörde eines EU- oder EFTA- 80 000
Mitgliedstaates (Art. 17 Abs. 3 VBP)
1.2.2 ohne Empfehlung einer Behörde eines EU- oder EFTA-
Mitgliedstaates (Vollprüfung) 160 000
1.3 Zulassung ZN nach Artikel 7 Buchstabe c VBP: 1 250
1.3.1 zusätzlich für die Beurteilung der Zugangsbescheinigung 2 000
nach Anhang 8 Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe c
1.3.2 zusätzlich für die Beurteilung der Unterlagen nach Anhang 20 000
8 Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b
1.4 Zulassung für Ausnahmesituationen nach Artikel 7 Buch- 8 000
stabe e VBP
1.5 vereinfachte Zulassung nach Artikel 7 Buchstabe f VBP 8 000
(10% von Ziff. 1.1)
112 SR 813.153.1
113 SR 813.12