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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
dihydro-2'H-pyran)-12-yl
2,6-dideoxy-4-O-(2,6-
dideoxy-3-O-methyl-α- L-
arabino-hexopyranosyl)-
3-O-methyl-α-L- arabino-
hexopyranoside
EG-Nr.: 265-611-9
CAS-Nr.: 65195-56-4
Acrolein Acrylaldehyd 913 g/kg 1. September 31. August 2020 12 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 203-453-4 2010 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 107-02-8 die Beurteilungsstellen (BS) erforderlichenfalls für ein
bestimmtes Produkt die möglichen Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Abwasser, das Acrolein enthält, ist vor seiner Einleitung zu überwachen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Umweltrisiken auf andere Weise reduziert werden können. Sofern dies aufgrund der Risiken für die marine Umwelt erforderlich ist, wird Abwasser in geeigneten Tanks oder Behältern gelagert oder vor seiner Einleitung auf geeignete Weise behandelt,
2. für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte dürfen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden und es sind sichere Betriebsverfahren aufzustellen, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle