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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/201277 genehmigten Wirkstoffen (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)

Erläuterungen

1 In der Kolonne «Zeitpunkt der Aufnahme» ist das Datum angegeben, an dem die Aufnahme des Wirkstoffs in Kraft tritt.

2 Die in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe sind nach folgenden Ordnungskriterien aufgelistet: Sonderzeichen vor Zahl in aufsteigender Abfolge vor Buchstabe in alphabetischer Abfolge.

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen78

Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

im Biozidprodukt in

der Form, in der es in

Verkehr gebracht wird

Abamectin Abamectin ist ein Ge- Der Wirkstoff muss 1. Juli 2013 30. Juni 2023 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines

misch aus Avermectin B mit den folgenden Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten 1a und Avermectin B 1b Mindestreinheiten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt Abamectin: IUPAC- übereinstimmen: die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien Bezeichnung: entfällt und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die EG-Nr.: entfällt Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung CAS-Nr.: 71751-41-2 der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Avermectin B 1a: IUPAC- Produkte, bei deren Verwendung der Eintrag in eine Bezeichnung: Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für

77Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

78Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG (siehe Fussnote zu Art. 53 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2) sind Inhalt und

Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Europäischen Kommission zu finden:

http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm