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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen

Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

im Biozidprodukt in

der Form, in der es in

Verkehr gebracht wird

oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

Bacillus thurin- Entfällt Keine relevanten 1. Oktober 2013 30. September 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines giensis subsp. Verunreinigungen 2023 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten israelensis die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt Serotyp H14, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien Stamm AM65-52 und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die

Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 199579 (FIV) neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 201180 (FMBV) neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

79 SR 817.021.23

80 SR 916.307.1