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Vernehmlassung 2012/32: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 2 Seiten

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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz1 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1 bis

1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren. Mindestens zwölfmal pro Jahr muss jedoch die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden betragen. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Art. 47 Abs. 1

1 Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3, 12 Absatz 1bisund 13 anwendbar.

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des

Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin:

Die Bundeskanzlerin:

1 SR 822.112

2012–