Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/32: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 2 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerschutz

CH-3003 Bern, SECO, ABAS/bkd

Referenz: 2012-12-04/218

Sachbearbeiter/in: bkd

Bern, 7. Dezember 2012

ERLÄUTERNDER BERICHT

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 2)

Neue Bestimmungen zur Anzahl freier Sonntage für das

Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47 ArGV 2)

1 Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 27 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist für das Bodenpersonal der Luftfahrt in der ArGV 2 eine Sonderregelung vorgesehen (Art. 47 ArGV 2). Zurzeit sieht die Regelung namentlich die Gewährung von 26 freien Sonntagen pro Kalenderjahr vor, die unregelmässig auf das Jahr verteilt werden können, sofern im Zeitraum eines Kalenderquartals mindestens ein freier Sonntag gewährt wird (Art. 12 Abs. 1 ArGV 2). Die meisten der unter Art. 47 ArGV 2 fallenden Betriebe können diese Vorschrift jedoch nicht einhalten. Aufgrund der starken Zunahme des Flugverkehrs, vor allem an den Wochenenden, brauchen diese Betriebe nämlich mehr Personal. Deshalb erteilt das SECO den Unternehmen, die einen entsprechenden Bedarf nachgewiesen haben, seit vielen Jahren Ausnahmebewilligungen zur Reduktion der Mindestanzahl freier Sonntage. Auf Basis dieser Bewilligungen können die betreffenden Unternehmen die Anzahl freier Sonntage bis auf 20 und ausnahmsweise sogar bis auf 15 reduzieren, falls dies zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb oder in anderen dringlichen Fällen notwendig ist.

Da einerseits jeweils sehr viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden und andererseits ein parlamentarischer Vorstoss eingereicht wurde, der ebenfalls eine Herabsetzung der Anzahl

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