Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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Nennung wird durch die Präzisierung in Artikel 11 Absatz 3 verzichtbar, das heisst durch die neu genereller formulierte Gleichstellung von Emissionsgemeinschaften mit den einzelnen Importeuren.
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen, da diese Regelungen neu von den Delegationsnormen in Artikel 10a Absatz 1 resp. 2 erfasst sind und demnach neu vom Bundesrat geregelt werden können. Inhaltlich hat dies keine Änderung zur Folge; die heutigen Regelungen sollen unverändert in die Verordnung aufgenommen werden.
Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
Artikel 13 wurde ebenfalls weitestgehend unverändert belassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind ausschliesslich die Folge von vorangehenden Änderungen (Aufnahme Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, Verzicht auf die nicht mehr notwendige separate Nennung der Emissionsgemeinschaften, Anpassung einer Jahrzahl sowie Ersatz der Sonderregelung in Abs. 2 durch eine Delegationsnorm, da auch die der Sonderregelung zugrunde liegende materielle Regelung neu – zumindest teilweise – auf Verordnungsebene erfolgen wird).
Art. 22 Abs. 4 Bst. c Grundsatz
Art. 22 Absatz 4 Buchstabe c ist das Gegenstück zur Förderung von Elektrizität aus WKK-Anlagen. Mit der Energiestrategie 2050 wird eine verstärkte Nutzung von Wärme-Kraft-Kopplung angestrebt. Die dadurch erhöhte Anzahl von WKK-Anlagen führt zu einem Anstieg der CO2-Belastung. Mit neuen Rahmenbedingungen im CO2-Gesetz soll hier ein Ausgleich erwirkt werden. Daher sind neu jene WKK-Anlagen, die nach dem Energiegesetz berechtigt sind am WKK-Vergütungssystem teilzunehmen, zur Kompensation sämtlicher verursachter Emissionen verpflichtet, unter gleichzeitiger Befreiung von der CO2-Abgabe. Dabei ist der Ersatz von fossilen Heizkesseln als Kompensationsleistung anrechenbar. Von der Pflicht zur Kompensation nach Artikel 22ff CO2-Gesetz ausgenommen sind einzig Anlagen, die in den Emissionshandel oder aber in eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2- Gesetzes eingebunden sind.
Art. 29 CO2-Abgabe auf Brennstoffen
Der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie führt mitunter zu einer Veränderung des Stommixes, welche je nach Ausgestaltung zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen bei der Stromproduktion führen kann. Gleichzeitig will das CO2-Gesetz die im Inland emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 senken. Dieses Ziel entspricht einer absoluten Reduktion der Treibhausgasemissionen um rund 10,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten (CO2eq).74
Abhängig von der erwarteten Zielerreichung schlägt der Bundesrat zwei Varianten mit unterschiedlicher Höhe der CO2-Abgabe vor. Die Zielerreichung soll durch einen zusätzlichen Ausbau des Gebäudeprogramms unterstützt werden, für welches in beiden Varianten maximal 600 Mio. Franken pro Jahr vorgesehen sind. Die Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen ist in den Varianten jedoch verschieden: Variante 1 schlägt eine CO2-Abgabe von mindestens 60 Franken je Tonne CO2 bei gleich hoher Beteiligung der Kantone (300 Mio. CHF) und Variante 2 eine CO2-Abgabe von mindestens 90 Franken je Tonne CO2 vor, bei einer Beteiligung der Kantone von einem Drittel (150 Mio. CHF).
74 Erläuternder Bericht des BAFU zum Anhörungsentwurf vom 11. Mai 2012 zur Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.712), S. 3.