Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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Der Fonds ist zwar ein „fonds de roulement“ und deshalb sollen darin an sich nicht auf Vorrat grosse Geldmengen sein. Eine gewisse Liquidität ist aber dennoch nötig und gerade für die Geothermie-Garantien und für die Entschädigungen bei Wasserkraftwerken müssen Reserven gebildet werden, weil in diesen Bereichen länger keine Auszahlungen anfallen, dann aber plötzlich grössere Beträge gebraucht werden.

Art. 38 Rückerstattung des Netzzuschlags

Die Möglichkeit zur Rückerstattung des Zuschlags wird gemäss Absatz 1 neu an ein Stromeffizienz- und CO2- Reduktionsziel geknüpft. Damit auch Endverbraucher die Rückerstattung beantragen können, die keine Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b CO2-Gesetz eingehen können, ist die Verpflichtung zur Reduktion des CO2-Ausstosses gemäss Absatz 1 grundsätzlich eigenständig und unabhängig vom CO2-Gesetz.

Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden einerseits Verminderungsverpflichtungen nach Art. 31 Absatz 1 Buchstabe b CO2-Gesetz angerechnet. Andererseits werden EHS-Unternehmen nach Artikel 17 CO2-Gesetz und fossilthermische Kraftwerke nach Art. 22 CO2-Gesetz von der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b befreit, da diese im Rahmen des CO2-Gesetzes ebenfalls bereits CO2-Verpflichtungen eingehen müssen. Gemäss Absatz 2 ist in diesen Fällen deshalb keine separaten Verpflichtungen nach EnG zur Reduktion des CO2-Ausstosses abzuschliessen.

Gemäss Absatz 3 sind im Rahmen der Zielvereinbarung – nebst den allgemeinen Grundsätzen des EnG – insbesondere auch bereits umgesetzte Effizienzmassnahmen zu berücksichtigen, um vorbildliche Endverbraucher nicht von der Möglichkeit der Rückerstattung auszuschliessen. Konkret bedeutet dies, dass bei Betrieben mit bereits hohem Effizienzgrad die zu erreichenden Verbesserungen entsprechend niedriger ausfallen als bei Betrieben, die noch keine Effizienzmassnahmen umgesetzt haben. Daneben gilt, dass die Verpflichtung für die Unternehmen wirtschaftlich tragbar sein muss. Wirtschaftlich tragbar ist eine Massnahme dann, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen deren Nutzen und der Schwere allfällig damit verbundener Nachteile besteht, und der Nachteil deshalb für die Unternehmung zumutbar ist.

Der Zuschlag wird ab Eingehen der Verpflichtung periodisch rückerstattet. Werden die Verpflichtungen nach Absatz 1 und allenfalls nach Absatz 2 nicht über die gesamte Verpflichtungsdauer vollständig eingehalten, erlischt gemäss Absatz 4 der Rückerstattungsanspruch und sämtliche bereits erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

Bereits heute haben Betriebe auf verschiedenen Ebenen (Bund, Kantone) die Möglichkeit, Effizienz- und Reduktionsverpflichtungen im Energiebereich einzugehen (z. B. Grossverbraucherartikel der Kantone, Befreiung von der CO2-Abgabe, etc.). Die entsprechenden Verpflichtungen werden heute u. a. von der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) und den Kantonen in Zusammenarbeit mit den Unternehmen ausgearbeitet und auch von Energieversorgungsunternehmen anerkannt. Für die Ausarbeitung der Verpflichtungen soll deshalb auch inskünftig auf private Organisationen zurückgegriffen werden, der Entscheid über die Verpflichtung und die Zuschlagsrückerstattung trifft das Bundesamt für Energie (vgl. Art. 51 und 62).

2. Abschnitt: Ausgleich der Mehrkosten der WKK-Anlagen

Art. 39 Finanzierung der Mehrkosten

Absatz 1 regelt, dass die Finanzierung der durch die WKK-Vergütung verursachten Mehrkosten den Netzbetreibern obliegt, und dass sie über einen Ausgleichsmechanismus abgewickelt