Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/47: Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Abteilung Energiewirtschaft

9. Juli 2012

Änderung der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV, SR 730.010.1):

Präzisierungen und Ausnahmen von den Erfassungspflicht

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1. Ausgangslage

Herkunftsnachweise werden eingesetzt, um den Standort und die Technologie der Stromproduktion belegen zu können. Sie dienen insbesondere als Grundlage für die kostendeckende Einspeisevergütung, für Grünstromexporte wie auch für die Stromkennzeichnung. Mit der letzten Änderung der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) wurde die Erfassungspflicht für Herkunftsnachweise per 1. Januar 2013 eingeführt1. Ab diesem Datum müssen alle Kraftwerke mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA im Herkunftsnachweis-System der Swissgrid erfasst sein. Für Kraftwerke, bei denen dadurch unverhältnismässig hohe Kosten entstehen würden, kann das UVEK Ausnahmebestimmungen festlegen (Art. 1d Abs. 6 EnV).

Die vorliegende Änderung der HKNV dient dem Erlass dieser Ausnahmeregelung. Gleichzeitig werden ein paar kleinere Änderungen vorgenommen, um bestehende Regelungen zu präzisieren und Unklarheiten auszuräumen.

2. Inhalte der Änderungen

2.1 Ausnahmen von der Erfassungspflicht (Art. 3a)

Kraftwerke, bei denen durch die Erfassungspflicht unverhältnismässig hohe Kosten entstehen würden, sollen von der Pflicht ausgenommen werden. Kleinstanlagen mit weniger als 30 kVA Anschlussleistung unterstehen ohnehin nicht der Erfassungspflicht, mit Ausnahme von KEV- und MKF-Anlagen2. Für grössere Anlagen sind Produktionsmenge und Erfassungskosten in einem Ungleichgewicht, falls das Kraftwerk nur wenige Stunden pro Jahr läuft. In diesem Fall entstehen relativ hohe Erfassungskosten für eine sehr kleine Produktionsmenge. Ein typisches Beispiel für solche Anlagen sind Notstromgruppen, welche nur zu Testzwecken Strom ins Netz einspeisen. In Anlehnung an Anhang 2 Ziffern 824.2 und 837.2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) wird die Grenze bei 50 Betriebsstunden pro Jahr festgelegt.

Anlagen, welche höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden von der Erfassungspflicht ausgenommen.

1 Art. 1d Abs 2 EnV (Änderung vom 17. August 2011, Inkrafttreten 1. Oktober 2011) 2 KEV = kostendeckende Einspeisevergütung, MKF = Mehrkostenfinanzierung, beides sind Förderinstrumente für erneuerbare Stromproduktion 003942513