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Vernehmlassung 2012/47: Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV) · 3 Seiten
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Verordnung des UVEK 730.010.1 über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)1
Änderung vom ... Entwurf vom 09. Juli 2012
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf die Artikel 1d Absatz 6 und 1e Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV)2,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. November 20063 über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a
2 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen einen Kalendermonat, ein Quartal oder ein Kalenderjahr.
3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 3 Erfassen der Produktionsanlage
1 Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c–f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden. Eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA und für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984, sofern die Betreiberin vom Produzenten rechtlich entflochten ist.5
2 Die Ausstellerin überprüft die erfassten Anlage- und Produktionsdaten regelmässig. Sie kann zu diesem Zweck Vorortkontrollen durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung nach Absatz 1 verlangen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011
(AS 2011 4103).
2 SR 730.01
3 SR 730.010.1
4 SR 730.0
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).