Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/54: Änderung der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und zur Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 3 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft (Biologische Landwirtschaft. V des EVD)

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel die zulässigen Futtermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe oder die zugelassenen Pflanzenschutzmittel.

Mit dem Agrarabkommen mit der EU und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist eine periodische Überarbeitung der Schweizer Bio-Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-Verordnung.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Es handelt sich um technische Anpassungen von geringer Tragweite. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

 Seit Anfang 2012 ist in der Schweiz die gesamtrevidierte Futtermittelgesetzgebung in Kraft (FMV1 und FMBV2 ). Die Anforderungen an die Futtermittel in der Bio-Verordnung basieren auf den allgemeinen Anforderungen an die Futtermittel, die in der FMV und in der FMBV festgehalten sind. Mit der Gesamtrevision der Futtermittelgesetzgebung per 1.1.2012 ist auch eine Anpassung der Bestimmungen im Bereich der Bio Futtermittel notwendig geworden.

Fast gleichzeitig hat die EU ihre Bestimmungen im Bereich der Bio-Fütterung überarbeitet. Im März dieses Jahres hat die EU die neuen Bestimmungen verabschiedet. (Der Gesetzestext wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)

Diese beiden Änderungen in Gesetzestexten sollen zum Anlass genommen werden, um die im Bereich der Fütterung relevanten Bestimmungen in der Bio-Verordnung zu überarbeiten. Die inhaltlichen Änderungen sind dabei von geringer Tragweite. Die Änderungen werden vielmehr vorgenommen, um sowohl die Gleichwertigkeit der CH Bio-Verordnung mit dem EU-Recht weiterhin zu gewährleisten, als auch um die Kompatibilität der CH Bio-Verordnung mit den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Futtermittel sicherzustellen.

 Laminarin soll neu als Pflanzenschutzmittel erlaubt werden

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

bis

Art. 4a Verbotene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sowie verbotene Verarbeitungsmethoden

bis

Die im neuen Artikel 4a aufgelisteten Beschränkungen sind in der heute geltenden Verordnung im Anhang 7 enthalten. Da der Anhang 7 eine neue Struktur erhält, werden diese Beschränkungen neu in

bis

den Artikel 4a verschoben.

Art. 4b Futtermittel

In diesem Artikel werden die erlaubten Futtermittel abschliessend aufgeführt. Eine inhaltliche Änderung ist einzig unter Buchstaben d und e zu finden. Mit der Regelung, dass 1 Prozent nicht biologische Gewürze, Kräuter, Trägersubstanzen und Melassen erlaubt sind, wird die heutige Praxis legalisiert. Buchstabe c soll zukünftig ermöglichen, biologische Futtermittel tierischen Ursprungs zu verwenden, sobald diese in der allgemeinen FM-Gesetzgebung wieder erlaubt würden.

1 SR 916.307

2SR 916.307.1