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Vernehmlassung 2012/54: Änderung der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und zur Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 10 Seiten
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Entwurf
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert.
Ingress
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1 und 2, 16h, 16k Absatz 1, 16kbis Absatz 2, 17 Absatz 2, 23, 24a und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
Art. 4abisVerbotene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfstoffe sowie verbotene Verarbeitungsmethoden
1 Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe:
a. gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
b. antimikrobielle Leistungsförderer;
c. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis;
d. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;
e. nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen);
f. Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.
2 Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.
3 Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Aethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.
Art. 4b Verwendung von Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen
1 Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von biologischen Tieren dürfen nur verwendet werden:
a) Biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte;
b) Futtermittelausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7 Teile A und B;
c) nicht biologische Futtermittelausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2, sofern sie ohne chemische Lösungsmittel hergestellt oder zubereitet wurden;
d) nicht biologische Gewürze, Kräuter, Trägersubstanzen und Melassen, sofern:
1. sie nicht in biologischer Form verfügbar sind,
2. sie ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden, und
3. ihre Verwendung auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
e) biologische Futtermittelausgangsprodukte tierischen Ursprungs;
f) Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern:
1. sie ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden,
2. ihre Verwendung auf Nichtpflanzenfresser beschränkt ist, und
3. die Verwendung von Fischproteinhydrolysat auf Jungtiere beschränkt ist;
g) Salz in Form von Meersalz oder rohem Steinsalz.
2 Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 sind vorbehalten