Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/54: Änderung der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und zur Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 3 Seiten

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1 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

1.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der

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Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern .

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

2 Seit Anfang 2012 ist in der Schweiz die gesamtrevidierte Futtermittelgesetzgebung in Kraft (FMV und

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FMBV ). Die Anforderungen an die Futtermittel in der Bio-Verordnung basieren auf den allgemeinen Anforderungen an die Futtermittel, die in der FMV und in der FMBV festgehalten sind. Mit der Gesamtrevision der Futtermittelgesetzgebung per 1.1.2012 ist auch eine Anpassung der Bestimmungen im Bereich der Bio Futtermittel notwendig geworden.

Fast gleichzeitig hat die EU ihre Bestimmungen im Bereich der Bio-Fütterung überarbeitet. Im März dieses Jahres hat die EU die neuen Bestimmungen verabschiedet. (Der Gesetzestext wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)

Diese beiden Änderungen in Gesetzestexten sollen zum Anlass genommen werden, um die im Bereich der Fütterung relevanten Bestimmungen in der Bio-Verordnung zu überarbeiten. Die inhaltlichen Änderungen sind dabei von geringer Tragweite. Die Änderungen werden vielmehr vorgenommen, um sowohl die Gleichwertigkeit der Bio-Verordnung mit dem EU-Recht weiterhin zu gewährleisten, als auch um die Kompatibilität der Bio-Verordnung mit den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Futtermittel sicherzustellen.

In der Bio-Verordnung soll zudem analog zur EU die Verpflichtung geschaffen werden, dass ein aktualisiertes, nationales Verzeichnis aller Bio-Zertifikate geführt wird.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 16a Absatz 2

In diesem Artikel wird neu zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen stipuliert, dass zugekaufte Futtermittel vorzugsweise aus der Region stammen sollen. Dies wird im Rahmen der überarbeiteten Futtermittelbestimmung der EU festgesetzt, die neu einen bestimmten Anteil an Futtermitteln aus dem eigenen Betrieb oder Betrieben aus derselben Region fordert (Für Pflanzenfresser 60%, für Schweine und Geflügel 20%).

Aus folgendem Grund wird in der Schweiz darauf verzichtet, einen fixen Anteil festzulegen: Die in der EU geforderten Anteile für Wiederkäuer werden ohnehin erfüllt, für Schweine und Hühner sind sie ebenfalls erfüllt, sofern die Region „Schweiz“ zu Grunde gelegt wird.

Da die Bestimmungen der EU in Bezug auf die Futtermittel „aus derselben Region“ nicht weiter spezifiziert sind – so ist etwa nicht definiert, was als „Region“ gelten soll – haben sie primär deklaratori-

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Art. 3 Anhang 9 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81.