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Vernehmlassung 2012/58: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) · 3 Seiten

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Entwurf 11.06.2012

Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Oktober 19911 über die politischen Rechte der

Auslandschweizer wird wie folgt geändert:

Titel des 1. Abschnittes:

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Sachüberschrift Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1

Betrifft nur den italienischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Eintragung ins Stimmregister

Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein, sofern er nicht im Stimmregister einer anderen Schweizer Gemeinde eingetragen ist

Art. 4 Bestätigung der Eintragung

1

Die Stimmgemeinde bestätigt dem Auslandschweizern mit dem dafür vorgesehenen Formular die Eintragung ins Stimmregister.

2

Verweigert die Stimmgemeinde die Eintragung, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung und den Heimatgemeinden mit.

Art. 5 Erneuerung der Anmeldung

1

Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte weiter ausüben wollen, müssen ihre Anmeldung vor Ablauf des vierten auf die letzte Anmeldung folgenden Jahres erneuern. Diese Erneuerung erfolgt:

a. durch eine schriftliche Erklärung an die Stimmgemeinde;

1 SR 161.51