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Vernehmlassung 2012/58: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) · 3 Seiten
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Entwurf 11.06.2012
Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Oktober 19911 über die politischen Rechte der
Auslandschweizer wird wie folgt geändert:
Titel des 1. Abschnittes:
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Sachüberschrift Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
1
Betrifft nur den italienischen Text.
2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 3 Eintragung ins Stimmregister
Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein, sofern er nicht im Stimmregister einer anderen Schweizer Gemeinde eingetragen ist
Art. 4 Bestätigung der Eintragung
1
Die Stimmgemeinde bestätigt dem Auslandschweizern mit dem dafür vorgesehenen Formular die Eintragung ins Stimmregister.
2
Verweigert die Stimmgemeinde die Eintragung, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung und den Heimatgemeinden mit.
Art. 5 Erneuerung der Anmeldung
1
Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte weiter ausüben wollen, müssen ihre Anmeldung vor Ablauf des vierten auf die letzte Anmeldung folgenden Jahres erneuern. Diese Erneuerung erfolgt:
a. durch eine schriftliche Erklärung an die Stimmgemeinde;