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Vernehmlassung 2012/58: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) · 3 Seiten
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b. durch persönliche Vorsprache bei der Stimmgemeinde;
c. mittels einer vorgedruckten Karte, welche die Stimmgemeinde zusammen mit dem Stimmmaterial mindestens einmal jährlich zustellt; die Karte ist der Stimmgemeinde datiert und unterzeichnet zurückzusenden;
d. durch die Teilnahme an einer eidgenössischen Abstimmung oder Wahl; oder
e. bei Änderung des Wohnsitzes im Ausland: über die Meldung, welche die Schweizer Vertretung nach Artikel 7 Absatz 2 an die Stimmgemeinde weiterleitet.
2
Die Kantone, welche die elektronische Stimmabgabe zulassen, sehen ein Verfahren vor, mit dem die stimmberechtigten Auslandschweizer ihre Anmeldung elektronisch erneuern können, während die elektronische Urne geöffnet ist.
3
Sobald der Auslandschweizer seine Anmeldung über ein Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneuert hat, vermerkt die Stimmgemeinde die Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister. Die Erneuerung gilt für vier Jahre und läuft am 31. Dezember des vierten auf das Jahr der Erneuerung folgenden Jahres ab.
4
Die Stimmgemeinde benachrichtigt die betroffenen Auslandschweizer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von vier Jahren seit der letzten Anmeldung einzeln und unverbindlich darüber, dass die Frist für die Erneuerung ihrer Anmeldung in Kürze abläuft.
5
Wird die Anmeldung vor Ablauf des vierten Jahres seit der letzten Anmeldung nicht erneuert, so meldet die Stimmgemeinde dies der Vertretung sowie den Heimatgemeinden und den früheren Wohnsitzgemeinden.
Art. 7 Änderung des Wohnsitzes im Ausland
1
Ändert ein Auslandschweizer seinen Wohnsitz im Ausland, so meldet er dies frühzeitig vor dem nächsten Urnengang der Schweizer Vertretung.
2
Die Schweizer Vertretung leitet die Meldung an die Stimmgemeinde weiter.
Art. 8 Bst. c
Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizer aus ihrem Stimmregister:
c. vier Jahre nach der letzten Anmeldung, wenn diese nicht in der Zwischenzeit nach Artikel 5 Absätze 1 oder 2 erneuert worden ist;
Art. 14, Abs. 1c
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 16 Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2
2
Es gibt die Formulare für die Anmeldung nach Artikel 1 sowie für die Bestätigung der Eintragung nach Artikel 4 Absatz 1 heraus.