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Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 4 Seiten
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d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
Art. 54a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
1Die Kosten der Kabelkanalisationen bestimmen sich gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen.
2Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate, IER). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.
3Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.
4Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln:
a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die IER reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Abieterin getätigten Investitionen erhöht wird.
b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex (PKI) für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die IER reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.
Art. 54b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
1Für die nach den Artikeln 54 und 54a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.
2Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).
Art. 54c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung
Führt die Anwendung der Artikel 54–54b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Absatz 2biskeine kostendeckenden Erträge möglich sind, so wird der Zugangspreis berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nach-