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Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 4 Seiten

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4Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, von der bisher verwendeten wesentlich abweichende Technologie abzustellen, so gilt:

a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Wiederbeschaffungskosten zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten bisherigen und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

b. Im nachfolgenden Jahr werden die Wiederbeschaffungskosten zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten bisherigen und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

c. In den Folgejahren werden die Wiederbeschaffungskosten vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

Art. 62 Abs. 2

2Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, von der bisher verwendeten wesentlich abweichende Technologie abzustellen, so gilt:

a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Wiederbeschaffungskosten zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten bisherigen und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

b. Im nachfolgenden Jahr werden die Wiederbeschaffungskosten zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten bisherigen und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

c. In den Folgejahren werden die Wiederbeschaffungskosten vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

II

Diese Änderung tritt am ... 2013 in Kraft.

… Im Namen de Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova