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Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 2 Seiten
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Art. 11 Abs. 1
1 Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:
a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;
b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.
2. Abschnitt: Waldfeststellung
Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1)
Art. 12a (neu) Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)
Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova