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Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 2 Seiten

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Art. 11 Abs. 1

1 Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:

a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;

b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.

2. Abschnitt: Waldfeststellung

Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1)

Art. 12a (neu) Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)

Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova