Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Wald
Entwurf vom 7. August 2012
Parlamentarische Initiative Flexibilisierung
der Waldflächenpolitik (09.474) - Änderung
der Waldverordnung
Erläuternder Bericht für die Anhörung
1 Ausgangslage
Im 19. Jahrhundert wurde der Wald in der Schweiz als Folge der übermässigen Nutzung durch die wachsende Industrie stark zurückgedrängt. Dies führte zu erheblichen Problemen (Hochwasser, Erosion etc.). Der Gesetzgeber antwortete darauf 1876 mit dem Erlass des Forstpolizeigesetzes, das als zentralen Bestandteil das Rodungsverbot beinhaltete. Seither hat sich die Waldfläche erholt, und in den Alpen, Voralpen sowie im Jura verzeichnet der Wald teilweise gar eine natürliche Zunahme. Aufgrund dieser Ausdehnung erweist sich in diesen Gebieten die Pflicht zu Realersatz oftmals als wenig sinnvoll. Eine stärkere Gewichtung der alternativen Ersatzmassnahmen in Form von Aufwertungen zugunsten von Natur und Landschaft, die auch einen Beitrag an die Lösung allfälliger Konflikte mit den Kulturlandflächen leisten können, wurden deshalb vor allem von Seiten der betroffenen Kantone gefordert (Parlamentarische Initiative Flexibilisierung der Waldflächenpolitik [09.474], Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats [UREK-S] vom 3. Februar 2011, S. 5).
Nachdem das Parlament 2008 beschlossen hatte, nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) einzutreten, die verschiedene Bestimmungen zur Lösung der genannten Waldflächenproblematik enthielt, entschied die UREK-S am 25. Juni 2009, die Kommissionsinitiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474) auszuarbeiten. Diese sieht vor allem Anpassungen des Waldgesetzes vor. Notwendig ist aber nach Ansicht der UREK-S eine integrale Betrachtung, die auch die Raumplanung und die Landwirtschaftspolitik einbezieht. Das heisst, die laufenden Rechtsetzungsarbeiten in diesen Bereichen (Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700] bzw. Agrarpolitik 2014-2017 und Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems [WDZ]) werden mit den Änderungen des Waldgesetzes auf geeignete Art abzustimmen sein (vgl. Bericht UREK-S, a.a.O., S. 14-17).
Mit der von der Bundesversammlung am 16. März 2012 beschlossenen Änderung des Waldgesetzes soll zum einen eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes zwecks besserer Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. In bestimmten Fällen soll vom Grundsatz des Realersatzes in derselben Gegend (Art. 7 Abs. 1 WaG) abgewichen werden können (Art. 7 Abs. 2 und 3 WaG). Weiter wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen (Art. 10 Abs. 2 WaG).
1/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083