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Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 2 Seiten

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 1)

Änderung vom ....

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren vertraglich geschuldetes oder im Schnitt der letzten zwei Jahre erzieltes jährliches steuerbares Bruttoerwerbseinkommen 175 000 Franken (Stand 2012) übersteigt, können auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e verzichten. Dieser Verzicht muss mit dem Arbeitgeber individuell schriftlich vereinbart werden und kann jeweils per Ende Jahr widerrufen werden.

2Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, oder hält diese Information auf sonstige geeignete Weise, zusammen mit den individuellen Verzichtsvereinbarungen, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung.

3Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF passt die Einkommensschwelle nach Absatz 1 jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Nominallohnindexes an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Bestimmung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

4Die gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung einer Handelsgesellschaft ermächtigten Personen können unter den gleichen Voraussetzungen auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

1 SR 822.111

2012–......