Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 4 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerschutz

September 2012 (Entwurf für die Anhörung)

Erläuternder Bericht

Neuer Artikel 73a der Verordnung 1 zum Ar-

beitsgesetz (ArGV 1):

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

1 Ausgangslage

Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) müssen daraus namentlich Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein.

Zwischen 2009 bis 2011 fand ein Pilotprojekt im Bankensektor statt. Der Auftrag an die Projektgruppe lautete, zusammen mit den Vollzugsorganen und Sozialpartnern nach Lösungen zu suchen, die dem Bedürfnis der Praxis nach mehr flexibler Zeiteinteilung, die nicht vom Arbeitgeber vorgegeben und auch nicht kontrolliert wird, entgegen kommen. Gleichzeitig mussten der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden gewährleistet und die Einhaltung des Arbeitsgesetzes durch die Vollzugsbehörden überprüfbar bleiben. Allfällige neue Regeln sollten zudem auf alle Branchen anwendbar sein.1

Während des Projekts und im Nachgang dazu wurden viele kontroverse Diskussionen geführt. Auch die Eidgenössische Arbeitskommission befasste sich mehrmals mit der Thematik. Einerseits wurde betont, dass die Einhaltung der Arbeitszeiten gemäss den Vorgaben des Gesetzes ein zentraler Aspekt für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei und dass allein schon die Dokumentation der Arbeitszeiten zu deren Regulierung beitragen könne. Die Gesundheitsgefährdung überlanger Tage (>10 Stunden) und ungenügender Ruhezeiten seien bekannt und in verschiedenen Studien2 dokumentiert. Diese Risiken müssten in erster Linie vom Arbeitgeber, aber auch von den Vollzugsbehörden aufmerksam beobachtet werden, um Gegenmassnahmen ergreifen zu können. Die Arbeits-

1 Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe zu diesem Projekt wird mit Eröffnung der Anhörung auf http://www.seco.admin.ch aufgeschalten. 2 U.a.: Wirtz Anna (2010): Gesundheitliche und soziale Auswirkungen langer Arbeitszeiten, Dortmund, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (URL Stand 20.8.2012: http://www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Gd59.pdf). 520/2012/00456 \ COO.2101.104.5.3326656