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Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 2 Seiten

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Energiegesetz Vorentwurf (EnG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Energie und Raumplanung des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Energiegesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2bis (neu)

2bis Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Die nicht ins Netz eingespiesene Energie darf nicht als eingespiesen behandelt und verrechnet werden.

Art. 7a Abs. 5

5 Für den Eigenverbrauch und die unzulässige preisliche Benachteiligung von Bezügen gilt Artikel 7 Absatz 2bis und 3 sinngemäss.

Art. 15b Abs. 3 und 4 1. Satz

3Aufgehoben

4 Die Summe der Zuschläge darf 1,5 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen, davon sind höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. …

Minorité (Knecht, Amstutz, Brunner, Killer Hans, Leutenegger Filippo, Müri, Parmelin, Wasserfallen, Wobmann)

4Streichen (= gemäss geltendem Recht)

1BBl ...

2BBl ...

3 SR 730.0

20..–......