Vorlage
Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
AS 20..
Art. 15bbis (neu) Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten
der Hochspannungsnetze
1 Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschlagsbeträge auf Gesuch hin zumindest teilweise zurückerstattet, wenn:
a. sich der betreffende Endverbraucher gegenüber dem Bund mit einer Zielvereinbarung verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern sowie dem Bund regelmässig darüber Bericht zu erstatten; und
b. der jährliche Rückerstattungsbetrag mindestens 20‘000 Franken beträgt.
2 Die Verpflichtung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und rationellen Energienutzung und am Stand der Technik. Sie muss unter Einbezug von 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags wirtschaftlich tragbar sein und anderen, bereits getroffenen Effizienz- und Reduktionsmassnahmen angemessen Rechnung tragen.
3 Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, haben dabei Anspruch auf vollumfängliche Rückerstattung der bezahlten Zuschläge. Bei Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten zwischen 5 und 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, wird die Rückerstattung gekürzt, jeweils proportional zum Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.
4 Endverbraucher, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Dauer und Umfang der Verpflichtung nach Artikel 15bbis Absatz 1 Buchstabe a, die Periodizität für die Rückerstattung sowie das Verfahren. Er kann die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen und eine entsprechende Entschädigungspflicht vorschreiben.
Art. 15bter (neu) Härtefall
Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des Zuschlags vorsehen.
Art. 24 Abs. 1
1 Für Verfügungen, Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes, einschliesslich jener im Rahmen der Zuschlagsrückerstattung nach Artikel 15bbis und 15bter, werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.