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Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 8 Seiten
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7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 24 Abs. 1, 2 und 4
1Wer als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin oder für ihn oder sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist strafbar, wenn er oder sie den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über folgende Schutzmassnahmen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt:
a. Arbeits- und Ruhezeit;
b. Ferien;
c. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung;
d. den Sonderschutz.
2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn sie oder er den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörden über Arbeits- und Ruhezeit sowie Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
4Begeht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung auf Veranlassung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder eines oder einer Vorgesetzten oder hat dieser oder diese die Widerhandlung nicht nach seinen oder ihren Möglichkeiten verhindert, so untersteht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der oder die Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann milder oder nicht bestraft werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Abs. 2
2Die Anwendung dieses Gesetzes darf für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben.
II Das Arbeitsgesetz vom 13. März 19645 wird wie folgt geändert:
Art. 2
Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar:
...
b. auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen;
5 SR 822.11