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Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 8 Seiten

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Art. 11 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

1Der Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad sowie der Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen wird in der Verordnung geregelt.

2Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 12 Abs. 2 und 3 (neu)

2Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung sind vor der endgültigen Festsetzung der Dienstpläne und der Diensteinteilungen anzuhören.

3Die Dienstpläne und Diensteinteilungen sowie ergänzende Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnung erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Gliederungstitel vor Art. 13

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Art. 13

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3. Abschnitt: Ferien

Art. 14 Abs.3

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4. Abschnitt: Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz

V. Sonderschutz

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Art. 16 Jugendliche

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