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Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 2 Seiten

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Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch3

Art. 92a (neu)

Informationsre1 Das Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes cht des Opfers vom 23. März 20074 kann mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass es

von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert wird:

a. im Voraus über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;

b. umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.

2 Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes können mit schriftlichem Gesuch verlangen, gemäss Absatz 1 informiert zu werden, wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist.

3 Die Vollzugsbehörde hört den Verurteilten zum Gesuch des Opfers oder der Angehörigen an.

1BBl …

2BBl 20xx …

3 SR 311.0

4 SR 312.5

2011–xx xx