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Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 2 Seiten
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Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 92a (neu)
Informationsre1 Das Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes cht des Opfers vom 23. März 20074 kann mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass es
von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert wird:
a. im Voraus über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b. umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2 Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes können mit schriftlichem Gesuch verlangen, gemäss Absatz 1 informiert zu werden, wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist.
3 Die Vollzugsbehörde hört den Verurteilten zum Gesuch des Opfers oder der Angehörigen an.
1BBl …
2BBl 20xx …
3 SR 311.0
4 SR 312.5
2011–xx xx