Vorlage

Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

xxx AS xx

4 Sie kann die Information ausnahmsweise verweigern oder einen früheren Entscheid, zu informieren, widerrufen, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten überwiegen.

5 Sie informiert das Opfer oder die Angehörigen über ihr Recht gemäss Absatz 1 oder 2 vor dem Straf- oder Massnahmenantritt des Verurteilten und macht sie auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam (Art. 12 Abs. 2 Bst. c des BG vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz).

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20036

Art. 1 Abs. 2 Bst. ibis (neu)

2 Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:

ibis. Artikel 92a (Informationsrecht des Opfers);

3. Militärstrafprozess vom 23. März 19797

Art. 56 Abs. 2 (neu)

2 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 235.1

6 SR 311.1

7 SR 322.1

xx