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Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 2 Seiten

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Bundesbeschluss Entwurf über die Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,

und auf Artikel 28 Absatz 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,

beschliesst:

Art. 1 Verpflichtungskredit für die Kandidatur

1Für die Finanzierung des Bundesbeitrags an die Kandidatur zur Durchführung der Olympischen Winterspiele 2022 in der Schweiz (Kanton Graubünden) wird für die Jahre 2013–2015 ein Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken bewilligt.

2Zulasten des Verpflichtungskredits können höchstens drei Stellen finanziert werden.

3Der Kredit wird freigegeben, wenn:

a. sich der Kanton Graubünden und Swiss Olympic je mit mindestens 15 Millionen Franken an den Kosten der Kandidatur beteiligen; und

b. der Anteil der Sachleistungen am Beitrag von Swiss Olympic höchstens 4 Millionen Franken beträgt.

Art. 2 Verpflichtungskredit für die Durchführung

1Für die Finanzierung des Bundesbeitrages an die ungedeckten Kosten der Organisation und Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 1 Milliarde Franken bewilligt.

2Der jährliche Aufwand wird in den Voranschlag aufgenommen.

3Sollten die ungedeckten Kosten gemäss Schlussabrechnung unter 1 Milliarde Franken liegen, so ist dem Bund ein zuviel geleisteter Beitrag zurückzuerstatten.

1 SR 101

2 SR 415.0 (AS 2012 3953)

3 BBl 2012 … 2012–......