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Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 2 Seiten

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Art. 3 Bedingungen für den Verpflichtungskredit für die Durchführung Der Beitrag des Bundes nach Artikel 2 wird an die Bedingungen geknüpft, dass der Kanton Graubünden und die beteiligten Gemeinden:

a. einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten; und

b. bei der Organisation und Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 den Anforderungen des Umweltschutzes, der Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung genügen sowie die Bestimmungen über den Zweitwohnungsbau einhalten.

Art. 4 Durchführungsbotschaft

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten im Falle eines Zuschlags durch das Internationale Olympische Komitee eine Botschaft über die geplanten Massnahmen zur Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022. Darin werden unter anderem folgende Punkte behandelt:

a. die Verwendung der Kredite unter Einhaltung des bewilligten Kreditrahmens gemäss Artikel 2;

b. den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung;

c. die Umsetzung der Bedingungen gemäss Artikel 3; und

d. die Art und Weise der Projektaufsicht durch den Bund.

Art. 5 Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.