Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Aufgrund eines im November 2009 verabschiedeten Umsetzungsmechanismus89 wurde die Konvention gestärkt. Die Schweiz hat sich im Jahre 2012 mit Erfolg einer ersten Länderüberprüfung unterzogen90.
5.2.3 Verhältnis zum Europäischen Recht
Wie bereits das RuVG berührt auch der vorliegende Gesetzesentwurf das Europarecht nicht. Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der EU finden sich unter dem Abschnitt Rechtsvergleich, Punkt 1.6.1 sowie 1.6.2.
5.3 Erlassform
Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Gesetzesentwurf führt nicht zu Ausgaben, die der Ausgabenbremse unterstehen (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 7 Buchstabe a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes RVOG91 völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag wird in Artikel 18 Absatz 2 eine Grundlage dafür geschaffen. Demnach soll der Bundesrat zur Regelung der Rückerstattung von Vermögenswerten an den Herkunftsstaat Abkommen abschliessen können. Ein solches Abkommen hat insbesondere die Rückführungsmodalitäten zum Gegenstand. Es ist daher wichtig, dass der Bundesrat diese Kompetenz erhält, damit die Rückführung der Vermögenswerte schnell und effizient in die Wege geleitet werden kann.
89Dieser überprüft in Form von Länderexamen (sog. Peer Reviews) die Vertragsstaaten
hinsichtlich ihrer Umsetzung (und Anwendung) der Konvention ins Landesrecht.
90Überprüft wurden Kapitel III (Kriminalisierung der Strafverfolgung) und Kapitel IV
(Internationale Kooperation) der UNCAC.