Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Ob eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Artikel 6 EMRK vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach folgenden drei Kriterien: Qualifikation des Geschehens nach innerstaatlichem Recht, Natur des Vergehens, sowie Art, Schwere und Zweck der angedrohten Sanktion.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Artikel 6 Absatz 2 EMRK nicht auf Einziehungsmassnahmen anwendbar, sofern diese keine Anklageformulierung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 EMRK enthalten. Für anwendbar erklärte der Gerichtshof Artikel 6 Absatz 2 EMRK jüngst auf eine Einziehung, die im Zuge einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgte und zum Teil den Erlös aus anderen strafbaren Handlungen betraf, für die der Gesuchsteller verurteilt worden war.

Auf Grund der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht ausgeschlossen, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehene Einziehung in einem konkreten Anwendungsfall als strafrechtlich im Sinne von Artikel 6 EMRK zu qualifizieren wäre.

Selbst in einem solchen Fall würde die im Erlassentwurf vorgesehene Vermutung der Rechtswidrigkeit den Anforderungen von Artikel 6 EMRK genügen. In einem Grundsatzentscheid hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nämlich festgehalten, dass in Strafgesetzen enthaltene Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art mit dem in Artikel 6 Absatz 2 EMRK niedergelegten Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht grundsätzlich unvereinbar sind. Artikel 6 Absatz 2 EMRK gebietet jedoch den Staaten, derartige Vermutungen angemessen einzugrenzen, wobei ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht der Sache und dem Recht auf Verteidigung hergestellt werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.87

Vor diesem Hintergrund genügt die vorgeschlagene Regelung den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs: Ihr Geltungsbereich ist auf Vermögenswerte von politisch exponierten Personen und ihnen nahestehender Personen beschränkt und bietet den Betroffenen die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen. Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden. Sie lässt den Gerichten Freiheit in der Beweiswürdigung. Das Gericht prüft bei der Anordnung der Einziehung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Sachverhaltselemente; nur wenn das Gericht aufgrund dieser umfassenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die Vermögenswerte tatsächlich aus strafbaren Handlungen stammen, ist eine Einziehung zulässig.

5.2.2 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC)

87 Urteile Salabiaku/Frankreich vom 7. Oktober 1988, Serie A, Bd. 141, Nr. 28, und im gleichen Sinn: Pham Hoang/Frankreich vom 25. September 1992, Serie A, Bd. 243,Nr. 32 sowie Janosevic/Schweden vom 23. Juli 2002.