Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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jedoch zusätzliches Gewicht, da sie die Anordnung einer Einziehung erheblich erleichtert: Bei Verdacht auf unrechtmässige Herkunft können Vermögenswerte, deren rechtmässige Herkunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, eingezogen werden. Auch hier ist somit das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren.

Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Bedingungen für die Vermutung der Unrechtmässigkeit der Vermögenswerte beschränken den Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Fälle, in denen ein unrechtmässiger Erwerb als sehr wahrscheinlich erscheint: Voraussetzung ist einerseits ein ausserordentlich starker Vermögenszuwachs während der Amtszeit der betreffenden Person und andererseits ein anerkanntermassen hoher Korruptionsgrad. Die Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, kann jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht alle sachdienlichen Beweismittel geltend machen, um diese Vermutung umzustossen83. Der Begriff Beweismittel ist im verfahrensrechtlichen Sinn zu verstehen84, d.h. ungeachtet des angesetzten Beweismassstabs. Da im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht gehalten ist, im Klageverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen85, erscheint der Eingriff in die Eigentumsgarantie verhältnismässig.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Europäische Menschenrechtskonvention

Artikel 15 des vorliegenden Erlassentwurfs stellt die Vermutung auf, dass Vermögenswerte, welche Gegenstand eines Einziehungsverfahrens sind, unrechtmässig erworben wurden. Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem verfahrensrechtlichen Grundprinzip der sogenannten Unschuldsvermutung vereinbar ist. Der Grundsatz86 der Unschuldsvermutung kommt in Artikel 6 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zum Ausdruck und gilt für alle Verfahren, die als Strafverfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK gelten. Bei der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Vermutung der Unrechtmässigkeit geht es jedoch nicht um die Frage der Schuld oder Unschuld im strafrechtlichen Sinne. Der Gesetzesentwurf betrifft einzig die Frage, wem die Verfügungsmacht über bestimmte Vermögenswerte zusteht und ob diese rechtmässig erworben wurden.

83 Im Rahmen von Einziehungsverfahren ist eine Umkehr der Beweislast unter Umständen zulässig, wenn die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden; im Fall Phillips/ Vereinigtes Königreich vom 5. Juli 2001 (EMRK 2001-VII, § 28 ff) hat der EGMR die Vermutung der Unrechtmässigkeit im Einziehungsverfahren als zulässig erachtet, da für den Betroffenen die Möglichkeit bestand, die rechtmässige Herkunft der Vermögenswerte glaubhaft zu machen.

84 Vgl. Art. 36 ff des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (SR 273)

85 Art. 44 Abs. 2 VGG

86 Wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten hat.