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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten

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Vorentwurf vom 8. Mai 2013

Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...................2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Sperrung, die Einziehung und die Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen, die sich der Korruption, der Veruntreuung oder anderer Verbrechen mutmasslich schuldig gemacht haben.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. politisch exponierte Personen: Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder worden sind, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler

Bedeutung.

b. nahestehende Personen: natürliche Personen, die Personen nach Buchstabe a aus familiären,

persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.

2. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten

Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

1Der Bundesrat kann zur Unterstützung einer künftigen Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten, einschliesslich Vermögenswerte juristischer Personen, in der Schweiz anordnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Ein Machtverlust der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder steht unmittelbar bevor.

b. Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.

c. Die Vermögenswerte unterliegen der Verfügungsmacht von politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehender Personen, die sich mutmasslich schuldig gemacht haben, diese durch Korruption,

Veruntreuung oder andere Verbrechen erlangt zu haben, oder diese Personen sind an den

Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt.

d. Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.

2Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer bezüglich Sperrungsmassnahmen ab. In der Regel stimmt er sich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den wichtigsten Partnerländern ab.

Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe

AS ….

1SR 101

2BBl …….