Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/100: Teilrevision Revision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung): Zweite Anhörung · 8 Seiten
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Revision Jodtablettenverordnung
wo eine Verteilung innerhalb der geforderten 12 Stunden nicht umsetzbar ist, die Möglichkeit einer Vorverteilung an die Haushalte erhalten. Die Auswertung der Anhörung hat gezeigt, dass die vorgeschlagene Lösung für die vorsorgliche Verteilung von den Kantonen zwar mehrheitlich begrüsst wird, sie schlagen jedoch vor, die Kosten für die Verteilung der Jodtabletten auch in der Zone 3 vollumfänglich den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke gemäss dem Verursacherprinzip gemäss Strahlenschutzgesetz und Kernenergiegesetz zu überwälzen.
Neue Referenzszenarien
Bei den teilweise noch während der Anhörung geführten Diskussionen um die Referenzszenarien hat sich gezeigt, dass sich eine vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Umkreis von 50 km um die schweizerischen Kernkraftwerke begründen lässt. Dabei wurden auch extreme Szenarien und unterschiedliche meteorologische Bedingungen in Betracht gezogen. Eine Vorverteilung in der ganzen Schweiz wäre jedoch nicht verhältnismässig. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke, gestützt auf das Verursacherprinzip im Strahlenschutzgesetz und Kernenergiergesetz, für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Abstand von 50 km vollumfänglich aufkommen müssen; ausserhalb jedoch nicht mehr.
Neuer Vorschlag
Aufgrund dieser neuen Ausgangslage wurde in Zusammenarbeit mit der Armeeapotheke, dem ENSI, der Nationalen Alarmzentrale und einer Delegation von Kantonsvertretern ein neuer Entwurf erarbeitet. Dieser sieht eine systematische, vorsorgliche Abgabe der Jodtabletten an alle Haushaltungen bis zu einem Umkreis von 50 km um die Kernkraftwerke vor. Da die Jodtabletten bis zu einem Radius von 20 km (Zonen 1 und 2) im Jahr 2014 ohnehin ausgetauscht werden müssen, soll die Verteilung im Kreisring von 20 bis 50 km gleichzeitig und koordiniert erfolgen. In der beiliegenden Karte sind die Zonen 1 und 2 rot umrahmt. In dieser Zone sind die Tabletten heute (an 1.2 Millionen Einwohner) verteilt. Künftig sollen die Tabletten auch in den violett umrahmten Gemeinden an die Haushalte verteilt werden (zusätzlich 3.1 Millionen Einwohner).
Für die übrige Schweiz (ausserhalb von 50 km) ergeben sich gegenüber der heute gültigen Regelung nur geringfügige Änderungen
3 Kosten und Finanzierung
3.1 Finanztechnische Abwicklung
Bei der finanztechnischen Abwicklung und Verbuchung der bei der Armeeapotheke anfallenden Aufwendungen und des von den Kernkraftwerk-Betreibern zu leistenden Beitrags an diese Kosten kommen die Haushaltsgrundsätze der Bruttodarstellung und Vollständigkeit gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG; SR 611.0) zur Anwendung.
3.2 Bisherige Finanzierung
Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Zonen 1 und 2 die ganzen und in der Zone 3 die Hälfte der Kosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Der Bund trägt die in der Zone 3 anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten. Die Kantone und Gemeinden tragen die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten. Die im Budgetjahr 2014 vorgesehene Verteilung der Jodtabletten in den Zonen 1 und 2 dürfte Ausgaben von grob geschätzt 10 Millionen zur