Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/100: Teilrevision Revision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung): Zweite Anhörung · 8 Seiten

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Revision Jodtablettenverordnung

Folge haben, welche durch die entsprechenden Entgelte der Kernkraftwerkbetreiber vollständig gegenfinanziert sind. Die entsprechenden Ausgaben und Erträge sind durch die Armeeapotheke plafonderhöhend in den Voranschlag 2014 aufgenommen.

3.3 Neue Regelung der Finanzierung

Gemäss den Szenarien des ENSI und unter der Berücksichtigung auch von extremen Szenarien und unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen kann das Verursacherprinzip gemäss Strahlenschutzgesetz und Kernernergiegesetz in einem Umkreis von 50 km um die schweizerischen Kernkraftwerke angewendet werden. Somit tragen gemäss dieser Vorlage die Betreiber der Kernkraftwerke im entsprechenden Radius von 50 km die gesamten bei der Armeeapotheke anfallenden direkten Kosten, sowie die Gemeinkosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Nach neuer Regelung erhalten anstelle von 1.2 Mio Personen rund 4.34 Mio Personen Jodtabletten. Für die Beschaffung und Verteilung sind Mehrkosten von ca. 20 Mio Sfr für die Kernkraftwerksbetreiber zu erwarten.

In der übrigen Schweiz (ausserhalb 50 km) sind die Jodtabletten bereits beschafft und an dezentralen Standorten gelagert. Die Haltbarkeit ist noch bis 2020 gewährleistet. Für den Bund entstehen somit weniger Kosten. Die Kantone und Gemeinden tragen dort die anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.

4 Änderungen der Jodtabletten-Verordnung

Art. 2 Abs. 2 - Beschaffung und Versand

Die Armeeapotheke kann Dritte, wie zum Beispiel die Post beauftragen die Jodtabletten an die Haushalte zu versenden. Der Versand von Jodtabletten durch die Armeeapotheke entspricht keinem Versandhandel im Sinne des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21). Als Versandhandel gilt demnach der Handel mit Waren, die in Katalogen, Prospekten oder Anzeigen angeboten werden und an die Kundschaft versendet werden. Im vorliegenden Fall liegt kein Angebot einer Apotheke und daher auch keine Bestellung durch den Konsument und somit auch keine Detailhandelstätigkeit vor.

Art. 3 Abs. 1

Die Verteilung der Jodtabletten ist nicht mehr an die beiden Vorsorge-Zonen 1 und 2 gemäss Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010 über den Notfallschutz von Kernanlagen (NFSV; SR

732.33) gebunden. Es gilt generell die vorsorgliche Abgabe in Gemeinden in einem Radius von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk. Im Anhang der Jodtablettenverordnung sind die entsprechenden betroffenen Kantone und Gemeinden aufgeführt.

Da die Jodprophylaxe bei Kindern besonders notwendig ist, wurde nebst dem Begriff der Schulen und weiteren öffentlichen und privaten Einrichtungen auch noch der Begriff „Kindertagesstätten“ aufgenommen.

Art. 3 Abs. 3

Entsprechend den Rückmeldungen der Anhörung wird darauf verzichtet den Kantonen und Gemeinden vorzuschrieben, innert welcher Frist sie für die Versorgung von Neuzuzügerinnen und Neuzuzügern zu sorgen haben. Bisher galt eine Frist von 4 Wochen.