Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 189Fedlex · Ergebnisbericht

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien stellen wir in Frage, inwiefern KLS es sinnvoll ist, weiterhin parallele HTA-Initiativen in der Schweiz voranzutreiben. Aus un-

serer Sicht sind die bisherigen Bestrebungen in mehrfacher Hinsicht ungenügend. Pro-

zess, Qualität und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen resp. Empfehlungen werden

von verschiedenen Akteuren in Frage gestellt. Entsprechend hat sich auch kein nen-

nenswerter Einfluss der bisherigen Ergebnisse gezeigt. Aus unserer Sicht wäre im Be-

reich der Qualitätsanalyse und -sicherung insbesondere von HTA eine Ressourcenkon-

zentration mit einer damit einhergehenden Qualitätssteigerung angebracht.

Art. 4 Abs. 2 santésuisse Dieser Artikel ist zu streichen.

Begründung: Die Aufgaben im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien

sind im KVG zu verankern.

Art. 4 Abs. 2 lit. e (neu)

Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Die Umsetzung der im Rahmen der HTAs gewonnenen Erkenntnisse in verpflichtende

Regeln.“ Begründung: HTAs stiften erst Nutzen, wenn der Entscheid im Sinne des As-

sessments und Appraisals auch umgesetzt wird. Bei Medikamenten ist dies durch eine

Positivliste gegeben. Bei ärztlichen Leistungen haben wir das Vertrauensprinzip. Dieses

steht im Gegensatz zu einer verpflichtenden Anwendung einer Therapieempfehlung.

Art. 4 Abs. 2 lit. f (neu)

Wir schlagen folgende Formulierung vor: „Internationale Erkenntnisse werden beim Auf-

nahmeentscheid und bei der regelmässigen Überprüfung verpflichtend berücksichtigt.“

Begründung: Bei beschränkten Ressourcen sollen internationale Erkenntnisse, die na-

türlich einem gewissen Qualitätsstandard entsprechen müssen, zwingend berücksichtigt

werden.

Der Bund hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Aufga- iph ben:

Externe Vergabe von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Arti-

kel 32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bis KVG

festgelegten Arbeitsprogramm;

Externe Vergabe von Berichten zur Feststellung, ob bei einer bestimmten Leistung eine

Evaluation von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit notwendig ist und

von Berichten zu neuen Leistungen gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz

4bis KVG erteilten Auftrag;

systematische Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von neuen Leistungen ge-

mäss Prioritäten des vom Zentrum festgelegten Arbeitsprogrammes;

Leitung von nationalen Projekten zur Weiterentwicklung der Methodik im Bereich der

Bewertung von Gesundheitstechnologien in Zusammenarbeit mit betroffenen An-

spruchsgruppen, soweit es dazu vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt ist:

Die Bewertung von Gesundheitstechnologien erfolgt unter klarer Rollentrennung der ein-

zelnen Beurteilungsschritte wie der Evidenz (Assessment), der Bewertung der Leistung

(Appraisal) sowie eines allfälligen Vergütungsentscheids (Decision).

Im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien ist zudem eine Eigendynamik FASMED und lntransparenz zu befürchten, die weitere Rechtsunsicherheit schafft und bezüglich

ärztlichen Leistungen geeignet ist, das Vertrauensprinzip zwischen Kostenträgern und

Leitungserbringer zu unterhöhlen. Auch wenn dem Qualitätszentrum theoretisch keine

hoheitlichen und regulierenden Befugnisse zukommen sollen, werden dessen Studien

und Empfehlungen gegenüber Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen de facto

Anweisungscharakter zukommen.

Mit den in Artikel 4, Abs. 2 genannten Aufgaben für den Bereich zu Bewertung von Ge- Medical Board sundheitstechnologien sind wir grundsätzlich einverstanden. Nicht erwähnt ist hier die

Erstellung von Berichten als Unterstützung von Entscheiden im Zusammenhang mit der

Leistungsbezeichnung für die obligatorische Krankenversicherung. Es scheint uns nahe-

liegen, dass diese Aufgaben ebenfalls in der Agentur für HTA angesiedelt würden, wie

dies übrigens mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 33, Abs. 4bis KVG sugge-

riert wird, da sie doch die gleichen Kompetenzen erfordern. Die Änderung von Artikel

33, Abs. 4bis KVG ist insofern unvollständig, als die unter Artikel 4, Abs. 2 erwähnt Auf-

gaben nicht aufgeführt sind. Ausserdem vermissen wir im Gesetzesentwurf die aus un-

serer Sicht zentralen Aussagen dazu wie die Resultate aus den HTA-Berichten umge-

setzt, resp. dem Decision-Prozess zugeführt werden sollen.

189 von 241