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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

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Vorentwurf Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Zentrums für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zentrum).

Art. 2 Rechtsform und -persönlichkeit

1Das Zentrum ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.

2Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

3Der Bundesrat legt die Bezeichnung und den Sitz des Zentrums fest.

Art. 3 Ziele

1Der Bund strebt mit dem Zentrum folgende Ziele an:

a. Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) übernommen werden;

b. Förderung der Transparenz in Bezug auf die Qualität und den zweckmässigen Einsatz der Leistungen;

c. Förderung der Sicherheit bei der Erbringung der Leistungen (Patientensicherheit);

1SR 101

2BBl......

3 SR 832.10

2014–......