Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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autonom und legen die Methoden und entscheidenden Qualitätsindikatoren in ihren Beurteilungsbereichen eigenständig fest. Dem BAG käme in diesem Zusammenhang bloss eine koordinative Tätigkeit zu, indem es Überschneidungen zu vermeiden versuchte und die Beratungs- und Empfehlungsabläufe, wo notwendig, zeitlich koordinieren

würde. Sinnvoll wäre dann immerhin eine Verankerung der jeweils notwendigen Begleitgruppen sowie deren Zusammensetzung und derer grundsätzlichen Beratungsaufträge, was auf Stufe der entsprechenden Spezialgesetze oder allenfalls auf Stufe einschlägiger bundesrätlicher Verordnungen geschehen könnte.

In diesem Zusammenhang hält scienceindustries fest, dass die Übernahme allfälliger zusätzlicher Aufgaben durch das BAG sowohl für die Bürger (Prämienzahler) als auch für die Wirtschaftsakteure kostenneutral ausfallen muss. Soweit sich die Mehrkosten nicht vermeiden lassen, müssen diese durch das laufende Bundesbudget gedeckt und andernorts Einsparungen erzielt werden. Mehrausgaben rechtfertigen sich auch deshalb nicht, weil die Aufgabe der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung schon seit langem eine Aufgabe des BAG ist und es nicht einzusehen ist, warum die Ausführung eines seit langem bestehenden Gesetzesauftrags nun plötzlich wieder zu Mehrausgaben führen soll. Man wird den Eindruck nicht los, dass mit dem vorgeschlagenen Zentrum für Qualität in der OKP ein weiterer Verwaltungsapparat aufgebaut werden soll, der sich primär mit sich selbst beschäftigen wird. Denn Strukturen bestehen Unbestrittenermassen bereits und würden auch weiterhin fortbestehen; deren Arbeitsweise und Wirkungsgrad zu optimieren rechtfertigt keine zusätzliche finanzielle Belastung weder der Bürger noch der Wirtschaft.

Abstützung auf bestehende Strukturen

Der oben skizzierte Lösungsvorschlag ist, wo immer möglich, unter Einbezug und Abstützung auf bestehende Strukturen und Initiativen umzusetzen. Auch dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass ein Netzwerk solcher Strukturen existiert und es ist nicht einzusehen, weshalb diese mit institutionellem Aufwand neu formiert werden müssten. Aus Sicht von scienceindustries kann bei der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung bedenkenlos auf bestehende öffentliche wie private Organisationen oder Initiativen zurückgegriffen werden, wo sich diese zur Verbesserung der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung eignen. Es seien in diesem Zusammenhang nur schon die Eidgenössischen Leistungskommissionen, das Swiss Medical Board oder auch das breit abgestützte Projekt Swiss HTA erwähnt.

Massgabe der Verlässlichkeit der Empfehlungen, auf welche die Behörde im Endeffekt ihren Entscheid abstützt, muss die Professionalität und die Unabhängigkeit des Beratungsgremiums sein, indes nicht die Frage, ob dieses in einem öffentlich-rechtlichen Kontext eingebunden ist oder nicht. Die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen denn auch, dass die staatliche Zentralisierung der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsbewertung nicht zu befriedigenden Resultaten führt, was Beispiel genug sein sollte, dieselben Fehler in der Schweiz nicht zu wiederholen.

Soweit mittels verlässlicher und ausgewogener Zusammensetzung der jeweiligen Beratungsgremien deren Professionalität und Unabhängigkeit garantiert werden kann und diese dabei auch befähigt sind, eine gesamtheitliche Prüfung im eingangs erwähnten Sinne zu bewerkstelligen, werden diese Gremien nicht nur nachhaltige Empfehlungen abgeben, sondern deren Arbeit wird auch auf allgemeine Akzeptanz stossen. Ein Faktor, der nicht zu unterschätzen ist, kann das Schweizer Volk im allgemeinem hoheitlich empfundenem Handeln wenig abgewinnen und reagiert entsprechend ablehnend auf solche Ansinnen, umso mehr, wenn sie noch mit unnötigen Mehrkosten verbunden sind. Konsequente Rollenaufteilung bei frühzeitigem Einbezug der Stakeholder

Gemäss anerkannten Standards sollen im Sinne einer fundierten und sachgemässen Entscheidfindung die Rollen in Empfehlungs- und Entscheidungsprozessen konsequent getrennt werden. Die empfehlenden lnstanzen müssen ihre Überlegungen und Ansichten unabhängig in ihre Empfehlung einfliessen lassen und die entscheidenden Instanzen ihren Entscheid gestützt auf diese Empfehlungen unabhängig fällen können. So wird auch im HTA-Prozess sinnvollerweise zwischen Assessments, Appraisal und Decision unterschieden. Diese für eine einwandfreie Governance notwendige Trennung zwischen Empfehlung und Entscheid kann unseres Erachtens mit der vorgeschlagenen Rechtsform einer einzigen öffentlich-rechtlichen Anstalt nur ungenügend gewährleistet werden. Auch wenn mittels internen Prozessen Kompetenzabgrenzungen vorgenom-

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