Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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men werden könnten, so wären diese nach aussen nicht wirklich erkennbar und entsprechend intransparent würde eine solche Anstalt wahrgenommen. Ein Umstand, welcher der allgemeinen Akzeptanz durch die Öffentlichkeit sowie seitens der betroffenen Akteure im Gesundheitswesen gegenüber einem solchen Zentrum nicht zuträglich wäre. Zurückhaltende Zusammenarbeit mit dem Ausland
Grundsätzlich ist es sinnvoll, HTAs nicht unnötig zu duplizieren, da deren Erstellung mit grossem Aufwand verbunden ist. Auf ausländische HTA-Berichte kann jedoch nur äusserst beschränkt- wenn überhauptzurückgegriffen werden. Während bezüglich klinischer Aspekte von HTA-Berichten eine Übertragbarkeit in Einzelfällen geprüft werden kann, sind ökonomische Aspekte aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten des Gesundheitssystems nicht ohne weiteres übertragbar. Ausländische Assessment-Berichte und Appraisals sind deshalb grundsätzlich für die Schweiz unbeachtlich und höchstens dann übertragbar, wenn die im Ausland angewendete Methodik mit den Schweizer Zielsetzungen übereinstimmt. Diesen Umstand gälte es bei der Prüfung von entsprechend zurückhaltenden und seltenen Übernahmen unbedingt zu berücksichtigen.
ln diesem Kontext erlauben wir uns auch den Hinweis auf den Umstand, dass je stärker die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch inländische HTA-Methodiken geprägt sein werden, umso weniger der Auslandpreisvergleich (APV) bei der Bestimmung des gemäss Spezialitätenliste (SL) zu vergütenden Arzneimittelpreises eine Rolle spielen darf. Denn über diesen Vergleich werden HTA-Elemente ausländischer Behörden in die Preisgestaltung miteinbezogen, was dann immer deutlicher in diametralem Widerspruch zu den eigenständig bewerteten Gesundheitsdienstleistungen in der Schweiz steht. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist eine nationale Emanzipation von ausländischen Zufälligkeiten im gleichen Masse für die Pharmaindustrie zu begrüssen, wie dies scheinbar für alle übrigen Leistungsbereiche im Gesundheitswesen auch gilt. Das Argument, Medikamente könnten eben auch auf den ausländischen Markt beschafft werden, verfängt dabei nicht, da dessen Preise sich zum einen an dessen Kostenstruktur orientieren, die eine andere als die hiesige ist, und zum andern in vielen Gesundheitsdienstleistungsbereichen ein beachtlicher "Einkauf" an ausländischen Fachkräften erfolgt. Sowenig hier ein Dumping gewünscht wird, sowenig steht es an, ein solches einer eminent wertschöpfenden Brache gegenüber zuzumuten.
Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) existieren zahlreiche Bestimmungen über medi- fmCh zinische Qualität und Qualitätssicherung. Mit der KVG-Revision vom 21. Dezember 2007 über die Spitalfinanzierung sind weitere, wesentliche Bestimmungen hinzugekommen. Viele dieser Bestimmungen sind bis zum heutigen Tag nicht oder nur teilweise umgesetzt worden. Wie nachfolgend unter ”Grundlagen“ ausführlich dargelegt wird, hat der Gesetzgeber den Bundesrat mit zahlreichen Vorstössen beauftragt, dieses Vollzugsdefizit zu beheben. Mit der vorgeschlagenen Schaffung eines Nationalen Zentrums für Qualität wird der Bundesrat diesem Auftrag jedoch nicht gerecht. Vielmehr scheint er, seine eigenen, verwaltungsinternen Projekte wie die ”Qualitätsstrategie des Bundes“ oder die Agenda ”Gesundheit2020“ realisieren zu wollen. Die vorrangige Aufgabe des Bundesrates ist es aber, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, und nicht, sich von eigenen Visionen leiten zu lassen.
Die fmCh erachtet es als vordringlich, die Akteure beim Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über Qualitätssicherung zu unterstützen. Zu diesem Zweck ist es aber nicht notwendig, ein neues Bundesgesetz einzuführen und ein eigenständiges Nationales Zentrum für Qualität zu errichten. Die heute vorhandenen gesetzlichen Grundlagen genügen vollauf. Sie müssen nur richtig umgesetzt werden. An der klaren Rollenverteilung der Akteure muss ebenfalls nichts geändert werden. Mit der Schaffung einer neuen Institution sind unnötige Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund, Kantonen, Leistungserbringern und Krankenversicherungen programmiert. Insgesamt würde das neue Bundesgesetz neue, unnötige Probleme schaffen, hingegen echte nicht lösen.
An der klaren Rollenverteilung der Akteure muss ebenfalls nichts geändert werden. Mit der Schaffung einer neuen Institution sind unnötige Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund, Kantonen, Leistungserbringern und Krankenversicherungen programmiert.
An wissenschaftlichen Grundlagen über medizinische Qualität und Qualitätssicherung mangelt es nicht. Ein neues Nationales Zentrum, welches sich an der
Wissensproduktion beteiligt, braucht es nicht. Viel wichtiger wäre es, den Wissenstransfer von der Wissenschaft zu den Behörden zu fördern. Es wäre zweckmässig, eine