Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

bakprodukt den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, hängt in erster Linie von den Höchstmengen in Bezug auf die Zutaten und Emissionen sowie von allfälligen verbotenen Zutaten ab, die in der Verordnung festgelegt werden. Es kann sich auch um neue Produkte handeln. Deshalb sind Vorschriften auf Verordnungsstufe erforderlich.

Gemäss Artikel 12 Absatz 2 kann der Bundesrat eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde und an das BAG vorsehen, wenn ein Produkt schädliche Zutaten enthält, mit denen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht rechnen.

Artikel 16 Absatz 2 ermöglicht dem Bundesrat, für bestimmte Hinweise auf Sponsoring Ausnahmen vorzusehen. Denn in gewissen Fällen von Hinweisen auf Sponsoring ist das Anbringen von Warnhinweisen nicht möglich. Es obliegt dem Bundesrat, diese Fälle festzulegen.

Artikel 19 Absatz 3 weist dem Bundesrat die Aufgabe zu, die einzelnen Voraussetzungen von Testkäufen zu regeln. Diese verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren, das bei der Durchführung von Testkäufen zu befolgen ist, müssen sinnvollerweise zum Aufgabenbereich des Bundesrates gehören.

Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 räumen dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Inhalt und die Einzelheiten von Meldungen der Zusammensetzung der Produkte und der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zu regeln.

Nach Artikel 26 Absatz 2 kann der Bundesrat selbstständig internationale Abkommen im Bereich der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung dieses Gesetzes abschliessen, insbesondere über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden.

Artikel 29 Absatz 3 weist dem Bundesrat die Kompetenz zu, die Einzelheiten der amtlichen Kontrollen von Tabakprodukten zu regeln. Damit sollen die Kantone bei der Koordination ihrer Kontrollen unterstützt werden.

Die Artikel 33–35 beauftragen den Bundesrat, die Bearbeitung und den Austausch von Personendaten, die für den Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, im Detail zu regeln.

In Artikel 37 Absatz 2–5 ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Erhebung der Gebühren durch die Bundesbehörden regelt, insbesondere deren Höhe, und dass er den Rahmen der Gebühren bestimmt, die durch die kantonalen Behörden erhoben werden. Im Weiteren kann er Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.