Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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sich mit Werbung und Preisnachlässen einfach ködern. Im Gegensatz zu den verhaltensorientierten Massnahmen (beispielsweise Sensibilisierung im schulischen Umfeld, Unterstützung bei der Rauchentwöhnung), von denen die benachteiligten sozialen Schichten in vielen Fällen kaum profitieren, entsprechen die vorgeschlagenen strukturellen Massnahmen (Werbeeinschränkungen, Verbot von Preisnachlässen) einem signifikanten Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit der ganzen Bevölkerung.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wurde in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015114 angekündigt.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Der vorliegende Vorentwurf ist ein Beitrag zur Erreichung der Ziele, die mit dem Nationalen Programm Tabak 2008–2012 angestrebt werden. Dieses vom Bundesrat genehmigte Programm wurde bis 2016 verlängert. Mit dem Ausbau der strukturellen Prävention setzt das Tabakproduktegesetz die Ziele dieses Programms im Bereich der Angleichung des schweizerischen Rechts an die internationale Entwicklung um, insbesondere die Ratifikation der WHO-Tabakkonvention. Zudem leistet das Gesetz einen Betrag zur Erreichung von Ziel 1.3 (Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung intensivieren) der umfassenden Strategie für das Gesundheitswesen «Gesundheit 2020»115.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das TabPG stützt sich auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a und b der Bundesverfassung (BV).
Nach Artikel 118 Absatz 2 BV erlässt der Bund Vorschriften über «den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.» Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Grundlage des TabPG steht Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a. Die Verfassungsbestimmung bezweckt, die Konsumentinnen und Konsumenten im Verkehr mit gewissen Produkten vor Gesundheitsschädigungen zu schützen. In sachlicher Hinsicht umfasst die Norm den Umgang mit Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit diese die Gesundheit gefährden können. Die in
114 BBl 2012 481, 616
115 http://www.bag.admin.ch/gesundheit2020