Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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und Verkäufer von Tabakprodukten. Die sekundären, technischen oder detaillierten Bestimmungen werden auf Stufe der Ausführungsverordnung geregelt.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der vorliegende Vorentwurf sieht mehrere Bestimmungen vor, mit denen Gesetzgebungskompetenzen übertragen werden. Damit erhält der Bundesrat die Möglichkeit, auf dem Verordnungsweg die konkreten Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind. Diese Delegationsnormen sind ausreichend festgelegt und ermöglichen eine raschere und effizientere Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie an Änderungen des internationalen Rechts und insbesondere des EU-Rechts. Die Anforderungen, deren Anwendung technische Massnahmen erfordert, sind ebenfalls Gegenstand von Bestimmungen für die Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen.

Artikel 3 Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen (beispielsweise nicht nikotinhaltige E-Zigaretten), für einzelne Bestimmungen des Gesetzes den Tabakprodukten gleichzustellen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Der Bundesrat kann somit eine dem aktuellen Wissensstand entsprechende, gezielte Regelung für diese Produkte vorsehen (z. B. in Bezug auf die Zusammensetzung und die Emissionen oder auf die Werbung).

Artikel 4 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation zu regeln und gewisse Untersuchungsverfahren für verbindlich zu erklären. Die Anwendung des Grundsatzes der Selbstkontrolle durch die Unternehmen, die ein Tabakprodukt in Verkehr bringen möchten, erfordert die Regelung von Einzelheiten und ergänzende Angaben, die in einer Verordnung festgehalten werden müssen.

Artikel 6 Absatz 2–4 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Höchstmengen in Bezug auf bestimmte Zutaten und für Emissionen festzulegen, die besonders gesundheitsgefährdend sind. Ausserdem kann er Zutaten verbieten, die besonders gesundheitsschädigend sind. Die festgelegten Höchstmengen müssen unter Umständen kurzfristig geändert oder abhängig von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen müssen neue Höchstmengen eingeführt werden können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, diese Mengen und allfällige Verbote in der Ausführungsverordnung festzuhalten.

Nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 hat der Bundesrat festzulegen, mit welchen allgemeinen Angaben und Warnhinweisen die Verpackungen von Tabakprodukten versehen sein müssen und welche Mindestanzahl Zigaretten eine Verpackung zu enthalten hat. Da diese Detailfragen gegebenenfalls mittelfristig geändert werden müssen, sind sie nicht auf Gesetzesstufe zu regeln.

Artikel 10 Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Inhalt der Meldung festzulegen, die erfolgen muss, bevor Produkte nach Artikel 3 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 11 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, für Tabakprodukte, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, die Menge zu beschränken, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf. Ob ein Ta-