Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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und aus verschiedenen Freihandels- und Investitionsabkommen ergeben. Der vorliegende Vorentwurf steht auch im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der Europäischen Union (EU) und mit den Zielen, die sie mit ihrer Europapolitik verfolgt.
Als Mitglied der WTO muss die Schweiz beim Erlass von technischen Vorschriften und Normen insbesondere darauf achten, dass sie sich an das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse hält (nachfolgend TBT-Übereinkommen)117. Gemäss dem TBT-Übereinkommen müssen Entwürfe von nationalen technischen Vorschriften und Normen unter bestimmten Voraussetzungen den zuständigen Organen der WTO gemeldet werden, insbesondere wenn ihr technischer Inhalt vom Inhalt einschlägiger internationaler Vorschriften und Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht oder wenn keine internationalen Vorschriften und Normen in diesem Bereich bestehen oder wenn die Vorschriften und Normen unter Umständen beträchtliche Auswirkungen auf den Handel haben118. Die Schweiz ist auch an das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dessen Anhang H gebunden, der ein Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften vorsieht, wenn diese internationale oder europäische Normen nicht vollständig übernehmen119. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Formalität, die unabhängig von der Frage einzuhalten ist, ob der Entwurf mit den Verpflichtungen materiell vereinbar ist, die sich aus den erwähnten Übereinkommen ergeben. Gemäss den oben erwähnten Regelungen muss dieser Entwurf bei den zuständigen Behörden der WTO und der EFTA zur Notifikation eingereicht werden. Dies erfolgt parallel zum Vernehmlassungsverfahren. Allfälligen Stellungnahmen, die im Rahmen dieses Verfahrens eingehen, wird ordnungsgemäss Rechnung getragen.
Im Übrigen könnte die künftige schweizerische Tabakproduktegesetzgebung auch betroffen sein, wenn die – derzeit sistierten – Verhandlungen mit der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktesicherheit und öffentliche Gesundheit erfolgreich zu Ende geführt werden und ein Abkommen geschlossen wird, das sich insbesondere auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit bezieht.
Da die Schweiz das FCTC nicht ratifiziert hat, ergeben sich gegenwärtig aus diesem Übereinkommen keine Verpflichtungen für unser Land. In Kapitel 1.4.3 dieses erläuternden Berichts wird ein Überblick über die internationalen Bestimmungen vermittelt, die in diesem Übereinkommen enthalten sind.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dieser Vorentwurf enthält insbesondere wichtige Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Hersteller, Importeure
117 SR 0.632.20 Anhang 1A.6
118 Im innerstaatlichen Recht wird die Verpflichtung der Schweiz, ihre technischen Vorschriften und Normen im Rahmen des WTO-Übereinkommens und des EFTA- Übereinkommens zu melden, durch die Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung (Notifikationsverordnung, NV, SR 946.511) umgesetzt.
119 SR 0.632.31, Artikel 2 von Anhang H.