Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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Absatz 2 neuer Buchstabe: GS möchte den Absatz 2 durch einen weiteren Buchstaben wie folgt ergänzen: „c. Fumoirs und vergleichbare Einrichtungen."
Absatz 3 (neu): Der Kanton GE will einen neuen Absatz 3 einfügen. Die Werbeeinschränkungen für Tabakprodukte sollen auch auf nikotinhaltige und nichtnikotinhaltige Produkte ohne Tabak, die zum Inhalieren bestimmt sind, anwendbar sein.
Artikel 14 Verkaufsförderung
Art. 14 Verkaufsförderung
Die Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten ist verboten, wenn sie durch unentgeltliche Abgabe, durch zeitlich und örtlich beschränkte sowie an einen bestimmten Personenkreis gerichtete Preisnachlässe oder durch die Abgabe von Geschenken oder Preisen geschieht; ausgenommen ist solche Verkaufsförderung, die sich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet.
Allgemein (Zustimmung): 9 Kantone (AG, AR, BL, GL, GR, JU, SG, SH, UR), die GDK, 2 Parteien (BDP, CVP) und 2 Gesundheitsorganisationen (BEKAG, VLSS) unterstützen die vorgeschlagene Regelung.
Allgemein (strengere Regelung): Der Kanton FR, die EVP und 5 Gesundheitsorganisationen (AMCS, KAeGSG, KKA, Oxy, SVM) wollen ein globales Verbot der Verkaufsförderung.
3 Kantone (GE, TI, VS), 2 Parteien (Grüne, SP), 61 Gesundheitsorganisationen124 und eine Privatperson (pKW) verlangen ein totales Verbot der Verkaufsförderung mit Ausnahme für Personen, die in der Tabakbranche tätig sind.
ecoglobe will die Ausnahmeregelung für Personen, die in der Tabakbranche tätig sind, streichen, weil sie den Missbrauch fördere.
SAJV will „durch zeitlich und örtlich beschränkte sowie an einen bestimmten Personenkreis gerichtete Preisnachlässe" streichen und mit "durch Preisnachlässe jeglicher Art, durch PromoterInnen im Nachtleben und bei Verkaufsstellen" ersetzen.
PFS wünscht die Überprüfung der Regulierung im Bereich Promotionsaktivitäten an Events und verlangt ein explizites Verbot von Promotionsaktivitäten via Post (Abgabe von Muster).
Allgemein (zu weitgehende Regelung): 3 Kantone (AI, NE, NW) erachten die Einschränkung der Verkaufsförderung als zu restriktiv und zu umfassend. Der Kanton LU lehnt diese Regelung ab. Er ist der Ansicht, diese Einschränkungen sollten auf Stufe Kanton erfolgen können. Für den Kanton TG ist das Verbot der Abgabe von Geschenken eine unnötige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
22 Wirtschaftsorganisationen125 erachten die Einschränkungen der Verkaufsförderung als zu restriktiv. 3 weitere Wirtschaftsorganisationen (CP, TALUAG, WFL) stufen weitere Einschränkungen der Verkaufsförderung als unnötig, willkürlich und ungeeignet ein.
3 Parteien (FDP, PLR-Vaud, SVP) und 68 Wirtschaftsorganisationen126 wollen den Artikel streichen. 46 Wirtschaftsorganisationen127 lehnen den Artikel ab und beantragen, dass die
124ACSI, AFD, ags, ASN, AT, AVS, BeGe, BK CH, CFCH, CIPRET-FR, CIPRET-GE, CIPRET-VD, CIPRET-VS,
CVS, EBPI UZH, F02, FMH, FS, FSP, FTGS, GELIKO, GFCH, HQS, JMS, KHM, KLFR, KLS, KLZ, KSSP, LLAG, LLBB, LLBE, LLFR, LLG, LLLZ, LLNE, LLS, LLSG, LLSO, LLTG, LPV, MFE, PHS, SCJ, SDH, SGAM, SGED, SGIM, SGP, SGPP, SHS, SKS, SPZ, SS, SSE, SSPZH, STILL, SwissLung, VLZ, ZRF, ZüFAM
125Alba, BSAG, CDSA, CFAG, CJA, DKE, GRA2, Jura Tabac, KiWi, Mett, MoCi, PHAG, PKF, PTGmbH, RäK, sbv-
usp, SCAG, StK, Swiss Tabac, TBK, TSS, UPAG
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