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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
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Anhörung
1 Anhang 4 der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung)
1.1 Ausgangslage
Das Zollkontingent Brotgetreide beträgt 70‘000 Tonnen und seine Anteile werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt (Windhund an der Grenze). Auf der Basis der knappen Inlandernte an mahlfähigem Brotgetreide im Jahr 2013 änderte das BLW die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide für das Jahr 2014. Die jeweils Anfang Juli freigegebene Zollkontingentsteilmenge von 15‘000 Tonnen wurde auf die Freigaben Anfang Januar 2014 (+5000 t) und Anfang April (+10‘000 t) umverteilt. Somit wird das Zollkontingent 2014 in drei Tranchen freigegeben: Anfang Januar 25‘000 Tonnen, Anfang April 30‘000 Tonnen und Anfang Oktober 15‘000 Tonnen. Noch lässt sich die Inlandernte 2014 an mahlfähigem Brotgetreide nicht zuverlässig abschätzen, doch kann nach dem aktuellen Vegetationsstand von einer mittleren Ernte ausgegangen werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide soll ab 2015 wieder vierteljährlich erfolgen. Gleichzeitig sollen die Freigabetermine auf die Werktage der kommenden Jahre abgestimmt werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ab 2015 soll das Zollkontingent Brotgetreide wiederum in vier Teilmengen freigegeben werden. In diesem Zusammenhang sollen die Freigabetermine unter Berücksichtigung von Wochenenden sowie nationalen oder kantonalen Feiertagen neu festgelegt werden. Infolge der 2018 auftretenden Terminkollision ist auf diesen Zeitpunkt hin eine neuerliche Anpassung der Freigabetermine vorzusehen.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Abgesehen von untergeordneten Anpassungen an den Systemen ist der Bund von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Die Kontingentsmenge bleibt unverändert und die Entwicklung der variablen Grenzabgaben ist nicht vorhersehbar.
1.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Mit vier Freigaben soll die Versorgung mit Ergänzungsimporten möglichst kontinuierlich erfolgen können.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 31 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011.