Vorlage

Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 125Fedlex · Vorlage

Anhörung

5 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

5.1 Ausgangslage

Mit der Aufhebung des Artikels 36b (Pflicht zum Abschluss von Milchkaufverträgen) wurde der Artikel 43 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1), der die Meldepflicht der Milchvertragsdaten festlegte, obsolet; er wurde deshalb innerhalb der AP 2014-2017 ebenfalls aufgehoben. Damit fehlt der entsprechenden Ausführungsbestimmung die Gesetzesgrundlage.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Milchverwerterinnen und Milchverwerter, die Milch als Erstmilchkäufer von den Produzentinnen und Produzenten kaufen, müssen der Administrationsstelle die Vertragsdaten nicht mehr melden.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 7

Aufgehoben, weil dessen Gesetzesgrundlage aufgehoben wurde.

Art. 12

Abs. 2 Bst. f und g

Die Änderungen sind durch die Aufhebung der Meldepflicht der Milchvertragsdaten erforderlich.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Der Wegfall der Meldepflicht der Milchvertragsdaten führt zu einer Minderung der Abgeltung von ca. CHF 25‘000.00 der mit den Vollzugsaufgaben nach Artikel 12 MSV beauftragten Administrationsstelle. 5.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

5.4.3 Volkswirtschaft

Durch den Wegfall der Meldepflicht der Vertragsdaten werden die vormals meldepflichtigen Milchverwerter administrativ und mithin finanziell entlastet.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

5.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2015 in Kraft treten.