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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 18 Seiten
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ii Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind,
iii Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich:
A. Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern,
B. Steuern vom unbeweglichen Vermögen,
C. allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern, D. besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauchssteuern,
E. Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahrzeugen,
F. Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
G. alle anderen Steuern;
iv die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.
2. Die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, sind in Anlage A unter den in Absatz 1 genannten Kategorien aufgelistet.
3. Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der OECD (im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) jede Änderung der Anlage A, die wegen einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt.
4. Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art – und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einführung -, die in einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei neben den in Anlage A aufgelisteten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden; in diesem Fall notifiziert die betreffende Vertragspartei einem der Verwahrer die Einführung der betreffenden Steuer.
Kapitel II Allgemeine Begriffsbestimmungen
Art. 3 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a. bedeuten die Ausdrücke „ersuchender Staat“ und „ersuchter Staat“ eine Vertragspartei, die um Amtshilfe in Steuersachen ersucht, beziehungsweise eine Vertragspartei, die um solche Amtshilfe ersucht wird;