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Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 11 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 2,
beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner revidierten und am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Fassung (Amtshilfeübereinkommen) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Amtshilfeübereinkommen zu ratifizieren.
3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f des Amtshilfeübereinkommens, folgende Vorbehalte an:
Vorbehalte zu den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe b, 11-16, 17 und 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens
1. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii–iv des Amtshilfeübereinkommens in keiner Form Amtshilfe.
2. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Vollstreckung nach den Artikeln 11–16 des Amtshilfeübereinkommens.
3. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens.
4. Die Schweiz wendet Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens ausschliesslich an:
a. wenn es einen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das
1 SR 101
2 BBl ...