Vorlage

Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung zum Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz

a. die Artikel 13–21 und 23 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19992 (UFG);

b. die Artikel 18, 19 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19953 (FHSG).

Art. 4 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen

und des nachträglichen Titelerwerbs

(Art. 78 Abs. 2 HFKG)

1 Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen.

2 Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in Fachhochschultitel.

Art. 5 Fachbereiche von Fachhochschulen und ihnen zugeordnete Ba-

chelorstudiengänge

(Art. 73 Abs. 2 und 3 HFKG)

Bis der Hochschulrat gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 HFKG etwas anderes regelt, gelten für die Zulassung zum Fachhochschulstudium die im Anhang aufgeführten Fachbereiche und die ihnen zugeordneten Bachelorstudiengänge.

Art. 6 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen

1 Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium:

a. vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und

b. spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurde.

2 Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte Titel vergeben:

a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]);

b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]);

c. «Master of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MSc [Name der FH]);

2 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437; BBl 2011 4861

3 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635